SiGeKo – Rollenverständnis

Ein SiGeKo sollte so früh wie möglich eingebunden sein (unbedingt ab Planungsphase), um spätere Kosten durch Verzögerungen und Baustillstand weitestgehend zu vermeiden.

Ein SiGeKo MUSS durch den Bauherrn beauftragt werden, da seine Tätigkeit primär den Part der Beratung und Information im Sinne einer guten Baukoordination darstellt.

Zudem ist ein SiGeKo weisungsfrei -sofern nicht vertraglich anderes vereinbart ist- und sichert somit als unabhängiger Berater, die Interessen des Bauherrn.

Z.B. in:

  • rechtlicher Hinsicht zur Einhaltung der Bauherrengrundpflichten im Arbeitsschutz
  • um reibungslosen Ablauf einer Baustelle zu koordinieren
  • durch Planung, um Kollisionen wesentlicher Gewerke zu verhindern
  • mittels Erstellung erforderlicher Dokumente zur Wahrung der Rechtskonformität
  • durch Umsetzung von Schulungsobliegenheiten und Meetings, die dem Bauherrn zuzuordnen sind

Dokumente können dabei z.B. sein:

SiGE-Plan, Koordinationspläne, Baustellenordnung, Standortpläne, Unterlagen für spätere Arbeiten oder auch Meldekorrespondenz zwischen Baubehörde und Bauherr etc.

Die konkret wesentlich detaillierter dargestellten (verpflichtenden) Tätigkeiten eines SiGeKo finden sich in der RAB 30 (Anlage C) unter www.baua.de und im § 3 der Baustellenverordnung.

Dem einzelnen SiGeKo ist ein entsprechendes Unternehmen gleichzustellen.

Im Fall mehrerer SiGeKo, ist eine leitende Kraft zu bestimmen.

SiGeKo müssen sich zwingend mit den weiteren Schnittstellen im Arbeitsschutz abstimmen und erfüllen in vielen Bereichen die Bringschuld des Bauherrn gegenüber den Arbeitern und Nachunternehmern.

Da der Part des Arbeitsschutzes („HSE“) stets in die Bereiche des SiGeKo übergeht, sind hier die Interessenkonflikte durch die jeweiligen Auftraggeber und individuellen Tätigkeiten unbedingt zu vermeiden.

Die maßgeblichen Referenzen zur Bestellung (schriftliche Benennung) eines SiGeKo finden sich in der Baustellenverordnung (BausStellV) und den RAB.

Das jeweilige Landesbaurecht schreibt ggf. mittelbar oder unmittelbar über die Bauordnungen der Länder zusätzlich die Koordination einer Baustelle vor.