Da ein Gesamtauftrag für einen SiGeKo in der Ausführungsphase sehr komplex sein kann und auch von der Vorarbeit eines SiGeKo abhängt, gibt es hier keine pauschale Antwort.
Insbesondere auch deshalb nicht, weil die Leistungsqualitäten der jeweiligen SiGeKo aufgrund unterschiedlicher Qualitätscharakteristika tlw. erheblich differieren.
Aus professioneller Sicht ist der häufig anzutreffende Mythos „1 x in 14 Tagen“ für den Alltag unbrauchbar und für keine der beteiligten Seiten (mit Ausnahme vielleicht beim Bau eines 2-Familienhauses) zu empfehlen.
Weder ist es faktisch möglich noch fachlich umsetzbar, ggf. vorangegangene Versäumnisse in solchen Zeitfenstern zu korrigieren,
noch den Grundauftrag zu erfüllen und/oder den nach 2 Wochen einstellenden Veränderungen gerecht zu werden,
um entsprechende Maßnahmen planen zu können.
Auch ist es nicht möglich, Planungen, Schulungen oder Absprachen mit Schnittstellen suffizient umzusetzen und auf Änderungen (Ausfälle, Bauplanänderungen etc.) adäquat reagieren zu können.
Da der Bauherr aufgrund seiner Vollverantwortlichkeit einer Kontroll- und Überwachungspflicht unterliegt, wird diese aus Sicht eines SiGeKo mit einem 14-Tages-Rhythmus gleichfalls nicht erfüllt und ist maximal als Signaturerhalt zu werten, um Nachweise darlegen zu können.
Im Fall eines dokumentierten Zwischenfalls mit Personenschaden dürfte das in keinem der Bundesländer dem Anspruch der Erfüllung von Bauherrenpflichten standhalten,
so dass man sich derartige Aufträge von vornherein sparen kann.
Es empfiehlt sich immer, in Abstimmung mit dem jeweils über den Generalbauunternehmer beauftragten oder direkt eingesetzten Arbeitsschutz-Manager (HSE-Manager) einen Gesamtstatus zu erheben
und anhand ermittelter Risiken die Präsenzzeiten des SoGeKo im Team festzustellen –
die aufgrund der Baustellenentwicklung durchaus einer gewissen Dynamik unterliegen und auch -je nach Phase- schwanken können.