Zum Thema SiGeKo, SiFA, FASi, Sicherheitsfachkraft oder SiB.

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Begriffswirrwarr mit Folgen

Nicht selten wird der Arbeitsschutz auf dem Bau per se als „SiGeKo“ genauso falsch betitelt, wie mit „Sicherheitsfachkraft“. Genau genommen existiert die Vielzahl der Sicherheitsfachkräfte nur aus simpler Unkenntnis derer, die den Begriff im Zusammenhang mit Arbeitssicherheit äußerst Laissez-faire nutzen. „Sicherheitsfachkräfte“ werden beispielsweise gedankenlos im Zusammenhang mit Projekten des „Arbeitsschutzes“ auf Baustellen gesucht – zur vermeintlichen Wahrnehmung in der Arbeitssicherheit. Das ist nicht nur falsch, sondern kostet alle Beteiligten Zeit und Geld. 

SiGeKo – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator

SiGeKo sind auch weder oberste „Arbeitsschützer“, noch ist jeder Arbeitsschützer ein SiGeKo. Weshalb also überall von Subunternehmern zu hören ist „unsere SiGeKo haben auch…“, ist so falsch wie belustigend. Tragisch wird es, wenn Bauleitungen mit einstimmen – zeugt es doch davon, dass diese Personen über keinen Schimmer vom Arbeitsschutz auf Baustellen verfügen. Tragisch deshalb, weil es ihr Haupthaftungsproblem sein kann, wenn es um Personenschaden geht. Denn wenn sie nicht wissen, wer wie heißt, wissen sie auch nicht, wann sie auf wen hören sollten.

Die Rolle des SiGeKo auf der Baustelle

Lassen wir die Hintergrundqualifikationen der SiGeKo einmal Außen vor, ist es bereits als Architekt möglich, ein solches Seminar zu besuchen. Im übelsten Fall hält man nach 2 Tagen einen Schein in der Hand und tobt als SiGeKo los – im direkten Beauftragungsmodus vom Bauherrn, den der SiGeKo beraten wird. Das ist nur deshalb machbar, weil der Arbeitsschutz nicht der Kern deren Aufgabe ist. Die Hauptaufgaben auf aktiven Baufeldern sind -gesetzlich gesehen und reduziert- die Feststellung, Dokumentation und Information möglicher kritischer Situationen. Und möglich deshalb, weil sie sich aus Gefahren der unterschiedlichen Gewerke ergeben können, wenn sie zeitlich überschneidend arbeiten. Man spricht hier auch von der Koordination gewerkeübergreifender Gefährdungen. Geregelt wird das über die Baustellenverordnung und die Landesbauordnungen in Verbindungen mit den RAB 10, RAB 30 und weiteren RAB. Auch hier gilt; ich muss kein Spitzenfußballer sein, um den Linienrichter machen zu dürfen. 

Um seine Eignung als SiGeKo für die Baustelle herauszustellen, kann man sich auf sigeko.de entsprechend geprüft präsentieren. Dem Fallstrick einer Falschbezeichnungen geht man damit jedenfalls aus dem Weg.

Der Mythos „Sicherheitsfachkraft“ 

Es stellt sich nicht selten die Frage, weshalb sogar Personen des Fachs „Arbeitsschutz“ (obwohl die es besser wissen sollten) diese durchgreifend falsche und unsinnige Fachterminologie verwenden. Nicht wenige Experten nennen sich selbst gar Sicherheitsfachkraft und sogar Unternehmen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz werben damit, die „Sicherheitsfachkraft“ einzustellen. Und Entsprechend dieses inflationären Gebrauchs, ist man geneigt, aus der Nennungspenetranz die Korrektheit der Bezeichnung abzuleiten – was fehl geht, da es auch mit recht häufiger Nennung ein Narrativ der Unwissenden bleibt. 

„Sicherheitsfachkräfte“ -im Plural- beschreibt -wohlwollend gewertet- etliche Berufssparten als Zusammenfassung – ohne jegliche Konkretisierung. Die (einzelne) „Sicherheitsfachkraft“ hingegen findet sich nicht in den Gesetzen. 

Sicherheitsfachkraft ist Security und NICHT Safety

Einzig das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) definiert den Umgang mit Personal als Fachkraft im Kontext Sicherheits-sensibler Daten. Die Gewerbeordnung (GeWO) trägt der Umsetzung dieser Forderung Rechnung. Die GeWO definiert im § 34 a die Anforderung an diesen Personenkreis -vornehmlich Bewachungsgewerbe- durch (u.A.) eine sog. Sachkundeprüfung, die abgelegt werden muss, um sich i. w. S. zur „Fachkraft für Sicherheit“ zu qualifizieren, wobei wir es auch hier nicht mit der Fachkraft im Sinne einer Berufsausbildung oder eines Studiums zu tun haben.

Generell fehlt in diesem Kontext auch die Definition einer spezifischen Fachausrichtung. Wohl aber ist der fachliche Qualifizierungsnachweis in Sachverhalten der Sicherheits-sensiblen Orientierung gefordert und verifiziert – z.B. für Gebäudeüberwachung, Ordnertätigkeiten oder Personenschutz. Mit dem Ablegen der Sachkundeprüfung erfolgt der Nachweis des fachlichen Wissens zum Thema Sicherheit und Schutzprinzipien. Man spricht demnach häufig -und korrekter Weise nur in diesem Zusammenhang- von Sicherheitsfachkräften – im Singular also DER SICHERHEITSFACHKRAFT. 

Die Sicherheitsfachkraft besitzt jedoch per Gesetz NIRGENDWO einen Bezug zu „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ – ebenso wenig, wie der gemeine „Kammerjäger“, der sich für hygienische Sicherheit oder der gemeine „Sanitäter“, welcher sich für die Sicherheit und Gesundheit der Körperfunktionen zuständig zeichnet. Auch hier ist es dubios, wie die „Sicherheitsfachkraft“ häufig zur Fachkraft für Arbeitssicherheit mutiert.

Die Qualifikation, das Wirken und die Voraussetzung für Personen rund um den „Arbeitsschutz“ sind dem Arbeitssicherheitsgesetz zu entnehmen. Diese heißen dann „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ im Kontext der Arbeitssicherheit – niemals jedoch „SicherheitsFACHkraft“.  Festzuhalten ist insofern unbedingt, dass eine Sicherheitsfachkraft KEINE Fachkraft für Arbeitssicherheit ist.

Arbeitsschutz und „tolle“ Titel

Gleiches gilt für den -sehr selten aber dennoch kursierenden- Phantasietitel „Fachsicherheitskraft“, welcher keine gesetzliche Grundlage besitzt. Diese Phantasiebezeichnung ist -unverständlicher Weise- tendenziell in der Alltagskommunikation von Arbeitsrechtlerm anzutreffen – was den Umgang mit der Bezeichnung angesichts der fehlenden Benennung im Gesetz nur umso absurder erscheinen lässt. Man sollte ja meinen, die dortige Berufskunde würde zur korrekten Interpretation von Gesetzen und fehlerfreien Rezitationen juristisch höchst relevanter, fachterminologischer Konkretisierungen befähigen. Weshalb insofern ausgerechnet dort Beschreibungen als beratender Falschinhalt kommunikativ via Podcast & Co zum Besten gegeben wird, erschließt sich nicht.

Die „echte“ Fachkraft für Arbeitssicherheit – Die SiFA

Die fachterminologisch korrekte Bezeichnung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit lautet SiFA und leitet sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ab. Das ASiG heißt eigentlich „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und ist Quelle der Abkürzung (siehe unterstrichene Fettmarkierungen). Die alte Bezeichnung FAsi ist bereits seit einigen Jahren nicht mehr aktuell – und war es genau genommen auch noch nie. Die gedankliche Brücke wurde durch den Verein FASI (Fachvereinigung Arbeitssicherheit) als Dachverband der 3 größten im Arbeitsschutz aktiven Verbände geschlagen und dürfte auch dort verortet ihr Namensrecht beheimaten.

Seit den 2000ern ist die offizielle Abkürzung SiFA das legitim verwendete und einzig auch zwischen dem BMAS, der DGUV und der baua korrekt genutzte Akronym.

Aufgrund der gesetzlich umfangreich geforderten Qualifikationsstände für die SiFA, die sich noch zur Basisausbildung (Voraussetzung zur SiFA) draufsetzt, können diese Personen auch altersbedingt in einem nur reduzierteren Wirkungszeitfenster aktiv sein. Zudem haben sie eine andere Aufgabe als der SiGeKo. Sie wirken direkt am und im Arbeitsschutz. An der Person und dem Verantwortlichen in dem Unternehmen. Man könnte gemeinhin SiGeKo als den planerischen und die SiFA den operativen Part betiteln. 

Die Sicherheitsbeauftragten

Als letzter im Bunde kommt der SiB / Sicherheitsbeauftragte ins Spiel. Auf Baustellen häufig als Safety-Advisor betitelt. Dieser ist ebenfalls vorgeschrieben und wird gem. SGB VII und DGUV V1 in 2 – 5 Tagen zu einem Mitarbeiter qualifiziert, der im Arbeitsschutz „die Augen offen hat“. Per Gesetz obliegt keinem des Arbeitsschutzpersonals eine Weisungsbefugnis. Jedoch muss man sich aufgrund der unterschiedlichen Qualifikation dahin klar sein, dass lediglich die Sicherheitsbeauftragten komplett haftungsfrei sind und die Fachleute zumindest im Rahmen ihrer Fachkunde für Falschberatung haftbar gemacht werden können. Sowohl SiGeKo als auch SiFA können nach derzeitig justiziabler Auslegung zudem bei Falschberatung und Unterlassung einer Verschärfung in einer Beurteilung des Handelnd unterliegen, weil sie einer Garantenpflicht unterliegen.

In jedem Fall ist die Ausübung der Fachkunde durch die Experten weisungsfrei durch die Verantwortlichen zu gewährleisten.

Nimmt man an, dass die Beteiligten -durch klare Strukturen des Verantwortlichen reguliert- wissen, wo ihre Grenzen sind und welche Aufgaben ihnen obliegen, kann das sehr gut funktionieren und man kommt sich nicht in die Quere.

Synonyme im Arbeitsschutz 

Festzuhalten ist also für den operativen Bauablauf folgender Rahmen gem. Gesetz:

SiGeKo: Beauftragte Person, die im Arbeitsschutz dadurch unterstützt, dass sie Gewerke-übergreifende Gefährdungen definiert und koordiniert. Pflichtbeauftragt durch den Bauherrn. 

SiFA: Durch Bauherrn und/oder (Nach-)Unternehmer beauftragter Arbeitsschutzexperte, der die rechtmäßigen Abläufe des firmeneigenen Arbeitsschutzes regelt und überwacht und die hierfür erforderlichen Vorgaben durch den Bauherrn ggf. abstimmt und anpasst. Gesetzliche Stabstelle.

SiB: Durch Unternehmer gesetzlich zu beauftragende Person in Abhängigkeit der Firmencharakteristik in untersch. Anzahl zur Unterstützung im Arbeitsschutz als Hinweisgeber und Beobachter. Unterliegt keiner aufgabenspezifischen Verantwortlichkeit und Haftung.

FASi: Als Person im Arbeitsschutz nicht existent, Markenrecht obliegt Verein.

Sicherheitsfachkraft: Ohne Bezug zum Arbeitsschutz für den Objekt- und Sachschutz zuständige Person.