Der Blickwinkel des SiGeKo bestimmt den Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz auf Baustellen ist immer eine Sache des Blickwinkels? Ja, richtig gelesen. Allerdings nur bei der Frage der Auslegung einzelner Vorgaben. Keinesfalls darf es eine Frage darin geben, ob Arbeitsschutz umgesetzt werden muss und ob eine Rechtskonformität durch alle auf einer Baustelle arbeitenden Gewerke erreicht werden darf.
Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz
Der Arbeitsschutz muss -und damit ist es keine freundliche Einladung- durch den Bauherrn umgesetzt werden. Konkret bedeutet das, dieser muss dafür Sorge tragen, dass allen Gewerken die ihnen zur Auftragserfüllung erforderlichen Rahmenbedingungen zugänglich und umsetzbar bereitgestellt werden. Für die einzelne Umsetzung innerhalb des jeweiligen Gewerkes ist das Gewerk selbst verantwortlich. Allerdings empfiehlt es sich bei Gewerbebaustellen grundsätzlich, diesen Arbeitsschutz der Einzelgewerke zusammenzufassend zu regeln und zu überwachen.
Und für die Gefährdungen, die sich aus dem zeitgleichen Arbeiten der Gewerke untereinander erfolgen, kommt der SiGeKo ins Spiel – beauftragt durch den Bauherren. Chef-Beauftragter des Arbeitsschutzes (HSE) ist der dennoch nicht.
Das Rollenverständnis des SiGeKo
Ein SiGeKo sollte so früh wie möglich eingebunden sein (unbedingt ab Planungsphase), um spätere Kosten durch Verzögerungen und Baustillstand weitestgehend zu vermeiden. Ein SiGeKo MUSS durch den Bauherrn beauftragt werden, da seine Tätigkeit primär den Part der Beratung und Information im Sinne einer guten Baukoordination darstellt. Zudem ist ein SiGeKo weisungsfrei -sofern nicht vertraglich anderes vereinbart ist- und sichert somit als unabhängiger Berater, die Interessen des Bauherrn.
- Z.B. in rechtlicher Hinsicht zur Einhaltung der Bauherrengrundpflichten im Arbeitsschutz,
- um reibungslosen Ablauf einer Baustelle zu koordinieren,
- durch Planung, um Kollisionen wesentlicher Gewerke zu verhindern,
- mittels Erstellung erforderlicher Dokumente zur Wahrung der Rechtskonformität oder durch
- Umsetzung von Schulungsobliegenheiten und Meetings, die dem Bauherrn zuzuordnen sind.
Planerstellung und Tätigkeiten des SiGeKo
Zu erstellende Dokumente und Pläne des SiGeKo können dabei z.B. sein, der SiGE-Plan, Koordinationspläne, Baustellenordnung, Standortpläne, Unterlagen für spätere Arbeiten oder auch Meldekorrespondenz zwischen Baubehörde und Bauherr etc..
Die konkret wesentlich detaillierter dargestellten (verpflichtenden) Tätigkeiten eines SiGeKo finden sich in der RAB 30 (Anlage C) unter www.baua.de und im § 3 der Baustellenverordnung.
Position & Interessenkonflikte des SiGeKo
Dem einzelnen SiGeKo ist ein entsprechendes Unternehmen gleichzustellen. Im Fall mehrerer SiGeKo, ist eine leitende Kraft zu bestimmen.
SiGeKo müssen sich zwingend mit den weiteren Schnittstellen im Arbeitsschutz abstimmen und erfüllen in vielen Bereichen die Bringschuld des Bauherrn gegenüber den Arbeitern und Nachunternehmern. Da der Part des Arbeitsschutzes („HSE“) stets in die Bereiche des SiGeKo übergeht, sind hier die Interessenkonflikte durch die jeweiligen Auftraggeber und individuellen Tätigkeiten unbedingt zu vermeiden.
Die maßgeblichen Referenzen zur Bestellung (schriftliche Benennung) eines SiGeKo finden sich in der Baustellenverordnung (BausStellV) und den RAB. Das jeweilige Landesbaurecht schreibt ggf. mittelbar oder unmittelbar über die Bauordnungen der Länder zusätzlich die Koordination einer Baustelle vor.
Präsenz & Wertung des SiGeKo
Wie oft muss ein SiGeKo auf der Baustelle präsent sein?
Da ein Gesamtauftrag für einen SiGeKo in der Ausführungsphase sehr komplex sein kann und auch von der Vorarbeit eines SiGeKo abhängt, gibt es hier keine pauschale Antwort. Insbesondere auch deshalb nicht, weil die Leistungsqualitäten der jeweiligen SiGeKo aufgrund unterschiedlicher Qualitätscharakteristika tlw. erheblich differieren.
Aus professioneller Sicht ist der häufig anzutreffende Mythos 1 x in 14 Tagen für den Alltag unbrauchbar und für keine der beteiligten Seiten (mit Ausnahme vielleicht beim Bau eines 2-Familienhauses) zu empfehlen. Weder ist es faktisch möglich noch fachlich umsetzbar, ggf. vorangegangene Versäumnisse in solchen Zeitfenstern zu korrigieren, noch den Grundauftrag zu erfüllen und/oder den nach 2 Wochen einstellenden Veränderungen gerecht zu werden, um entsprechende Maßnahmen planen zu können. Auch ist es nicht möglich, Planungen, Schulungen oder Absprachen mit Schnittstellen suffizient umzusetzen und auf Änderungen (Ausfälle, Bauplanänderungen etc.) adäquat reagieren zu können.
Da der Bauherr aufgrund seiner Vollverantwortlichkeit einer Kontroll- und Überwachungspflicht unterliegt, wird diese aus Sicht eines SiGeKo mit einem 14-Tages-Rhythmus gleichfalls nicht erfüllt und ist maximal als Signaturerhalt zu werten, um Nachweise darlegen zu können. Im Fall eines dokumentierten Zwischenfalls mit Personenschaden dürfte das in keinem der Bundesländer dem Anspruch der Erfüllung von Bauherrenpflichten standhalten, so dass man sich derartige Aufträge von vornherein sparen kann. Es empfiehlt sich immer, in Abstimmung mit dem jeweils über den Generalbauunternehmer beauftragten oder direkt eingesetzten Arbeitsschutz-Manager (HSE-Manager) einen Gesamtstatus zu erheben und anhand ermittelter Risiken die Präsenzzeiten des SoGeKo im Team festzustellen – die aufgrund der Baustellenentwicklung durchaus einer gewissen Dynamik unterliegen und auch -je nach Phase- schwanken können.