Baustellenordnung vs. Arbeitsschutz-Plan (EHS-Plan)

Inhaltsverzeichnis

Die Rollenfindung der Baustellenordnung 

Ist eine Baustellenordnung das Maß der Dinge? Was regelt sie? Und weshalb beruft sich alles auf die Baustellenverordnung und große Baustellen sprechen wieder von Baufeldern und einem Arbeitsschutz-Plan, dem EHS-Plan?

Zunächst vorab; eine Baustellenordnung ist nice, aber weder Vorschrift noch auf gewerblichen Baustellen/Baufeldern wirklich zweckmäßig, sofern sie isoliert gegeben ist. Betonung liegt auf isoliert. Dem gegenüber steht der Inhalt eines Arbeitsschutz-Plans, einem EHS-Plan, der bereits im Arbeitsschutzgesetz als Pflichtbestandteil des Bauherrn vorgegeben ist.

Beginnend mit der Historie, gibt es „spezifische“ Baustellensicherheit formal erst seit 1998 durch die Baustellenverordnung. Es ist nachvollziehbar, dass eine heutzutage gut 25 Jahre alte und gering überarbeitete Verordnung -bestehend aus 8 Paragraphen und 2 Anhängen auf gesamtheitlich knapp 4 DIN A 4-Seiten- im Kontext mit über 140 Jahren Arbeitsschutz keinen großen Wurf in Sachen Regulierung darstellen kann. Inhaltlich geht es maßgeblich auf 2 A 4-Seiten um die Koordination durch den SiGeKo, seine Aufgaben und die Rahmenpflichten des Bauherren (was zudem wieder durch die Landesbauordnungen differieren kann). Darüber hinaus gehen die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB der baua), die die Baustellensicherheit mit dem vorgeben, was geht und was nicht – mit Fokus auf den sehr allgemeinen Koordinationsablauf. Zusätzlich regeln eine Vielzahl spezifischer Rahmen -z.B. technische Arbeiten und Sicherheitsmaßnahmen- der Unfallversicherungsträger die Abläufe einzelner Sachverhalte. Wohlgemerkt; als Rahmenmaßgaben, ohne zu konkret zu werden und nur im Allgemeinen.

Die Baustellenordnung ist keine Referenz

Eine Baustellenordnung kann hilfreich sein, wenn die Baustelle nicht allzu groß ist (empfohlen nicht über ein 2-Familienhaus hinausgehend) und hilft, die groben Abläufe als „orientierenden Blick“ zu verstehen. Inhaltlich gibt sie eine Art sehr groben Ablauf- und Verhaltensplan wider – vorgeschrieben ist sie nicht. Gesetzestexte verweisen stets auf andere Expertisen, die den Stand von Wissenschaft und Technik spiegeln (z.B. die erwähnten Regeln). Und genau diesen Stand kann eine Baustellenordnung nicht hergeben, dafür ist eine durch die baua dargestellte Umfangsempfehlung der Baustellenordnung bereits im Ansatz deutlich zu limitiert.

Was aber ist dann erforderlich? 

Anforderung an Bauherren & Regulativ

Der Arbeitsschutz in Gänze bildet heutzutage das umfassendste Management, das existiert und verpflichtet zudem, die umfangreichsten Regularien einzuhalten, die denkbar sind. So muss der Verantwortliche -auch auf Baustellen (der Bauherr)- eine Vielzahl an Pflichten erfüllen. Neben der Kostenübernahme für alle Erfordernisse, muss er…

  • Arbeitsschutzmaßnahmen mit dem Ziel der stetigen Verbesserung treffen (fordert eine Dynamik durch den Baufortschritt) und anpassen;
  • eine Arbeitsschutzorganisation und die erforderlichen Mittel bereitstellen, so dass die Durchführung und Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen gesichert ist;
  • die Organisation in die Strukturen einzubinden und die Funktionalität der Beteiligten zu sicherzustellen.

Bei seinem Vorgehen hat er Gefährdungen grundsätzlich weitestgehend zu vermeiden und nach Prinzipien der Gefährdungsbeurteilung zu handeln. Er hat den Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen sowie Beteiligte zu unterweisen und alle Maßnahmen und Einflüsse untereinander (Umfeldmatrix) sachgerecht zu verknüpfen. Dies betrifft insbesondere Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräte und Anlagen im Kontext mit Umgang und Qualifikation unter Bezug auf Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufe, Arbeitszeit und deren Zusammenwirken.

Vorgenannte Planungen und Verläufe, Maßnahmen und Ordnungsstrukturen sowie die stetige Kontrolle aller Rahmen und Gefährdungsbeurteilungen müssen dabei ebenso dokumentiert werden, wie Unfälle ab 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit.

Fazit EHS-Organisation, Struktur & -Plan

Vorgenannte Zusammenfassung an Planung, Regelung und Überwachung mit Dokumentationspflicht durch eine Arbeitsschutzorganisation, nennt man unter Fachleuten gemeinhin EHS- oder HSE-Plan. Gemeint ist damit ein individuell an der Baustelle ausgerichtetes Arbeitsschutz-Kompendium, das durch den Bauherrn eine Pflichtenerfüllung darstellt und von den Experten vor Ort jederzeit eingesehen werden kann, um seinen eigenen Mannschaften sowohl Handlungsabläufe, Zuständigkeiten, Verbote und Sanktionen -aber auch Anhänge bei Anpassung von Abläufen- korrekt vermitteln zu können. Letztlich sind korrekte Arbeitsschutzabläufe nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern ziehen bei Unterlassen auch gerne Strafen nach sich, wenn noch keine Person zu Schaden gekommen ist.

Und in der inhaltlichen Interpretation erfüllt ein EHS-Plan sehr exakt die Anforderungen an den Bauherrn, die sich aus dem ArbSchG §§ 3- 6 ergeben (Dokumentierte Planung von Schutzmaßnahmen aus Umfeldeinflüssen, zur Gesundheitsfürsorge und technischen Sicherheit).

Im Ergebnis ist ein EHS-Plan in seinen Einzelbestandteilen durch das ArbSchG mittelbar vorgeschrieben und eine Baustellenordnung das hilfreiche aber nur empfohlene Abstrakt/Resultat in Form eines Verhaltensplans. Eine Interpretationsspielraum ist hier nicht gegeben. Eine Baustellenordnung kann -so sie denn die Empfehlung erfüllt- niemals einen EHS-Plan ersetzen, sondern baut auf diesem auf. Und die Zeichen der Zeit zeigen deutlich, dass ein EHS-Plan DAS essentielle Dokument eines Baufeldes ist.